Bestehende Aufzüge sind in den meisten Kantonen keiner Kontrollpflicht unterworfen, abgesehen von den durch die Herstellerfirma geforderten Serviceintervallen. Ebenfalls bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich einer Modernisierung.
Einzig im Kanton Genf und Zürich werden die Aufzugsanlagen periodisch durch den Gesetzgeber kontrolliert. Mit der Inkraftsetzung der ESBA-Richtlinien ( ESBA steht für Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge) wurde im vergangen September im Kanton Zürich die Erneuerungspflicht für bestehende Aufzugsanlagen eingeführt. Bei der ordentlichen, periodischen Kontrolle, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird, werden die Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der sieben bezeichneten Gefährdungspunkte überprüft und der Eigentümer allenfalls aufgefordert, diese Punkte innerhalb der kommenden fünf Jahre, bis zur nächsten periodischen Kontrolle, zu beheben.
Folgende Punkte können dabei betroffen sein:
- ungenügende Anhaltegenauigkeit der Aufzugskabine
- ungeeignetes Glas in Schachttüren
- kritisches Verhältnis von Nutzlast zur Nennlast (insbesondere bei Lastaufzügen)
- fehlende Kabinenabschlusstüre
- fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine, Puffer oder Notrufeinrichtungen
Um eine einheitliche Auslegung der neuen Richtlinie sicherzustellen, wurde unter den Gemeinden im Kanton Zürich ein entsprechendes Arbeitspapier erstellt. Erste Verfügungen zur Behebung von Gefährdungspunkten sind bereits ausgestellt worden.